Kanton Genf: Drohnen nur mit Bewilligung – Polizei setzt klare Grenzen

Um diesen Dienst nutzen zu können, müssen Sie sämtliche allgemeinen Bedingungen akzeptieren.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte dieser Bedingungen:

  • Jeder Antrag muss mindestens 2 Arbeitstage vor dem gewünschten Flugdatum eingereicht werden.
  • Ein Antrag ist auf eine maximale Dauer von 4 aufeinanderfolgenden Stunden und einen Radius von 500 Metern rund um den angegebenen Startpunkt beschränkt, unabhängig von dessen Form (Kreis oder Polygon).
  • Die von der Polizei erteilte Ausnahmebewilligung gilt ausschliesslich für den angegebenen Piloten und die deklarierte Drohne, sowie für Datum, Uhrzeit und Gebiet gemäss Antrag.
  • Die antragstellende Person bestätigt, mindestens 18 Jahre alt zu sein und über die notwendige Rechtsfähigkeit zu verfügen.
  • Besondere Aufmerksamkeit gilt Flügen in der Nähe von Einrichtungen mit Kindern (Schulen, Kindergärten usw.). Die Anwesenheit von Kindern kann zur Ablehnung des Gesuchs führen.
  • Der Pilot muss jederzeit die geltenden Vorschriften für Drohnenflüge in der Schweiz einhalten, insbesondere jene des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL), vor allem in Bezug auf das Überfliegen unbeteiligter Personen.
  • Der Pilot ist allein verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Nutzung von Drohnen in der Schweiz.
  • Ein eingereichter Antrag kann nicht mehr geändert werden.
  • Für jeden Antrag wird eine Gebühr von CHF 25.– erhoben, unabhängig vom Entscheid.
  • Der Pilot ist allein verantwortlich für die erstellten Aufnahmen, insbesondere hinsichtlich Persönlichkeitsrechten und Datenschutz.
  • Die von der Polizei erteilte Ausnahmebewilligung stellt keine Abweichung von bundesrechtlichen Vorschriften dar und kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit jederzeit widerrufen werden.

 

Quelle: Kantonspolizei Genf
Bildquelle: Symbolbild © RSplaneta/Shutterstock.com